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Echter Hausschwamm - Gefahr im Untergrund...

  • von Arjana Blakaj
  • 28 März, 2017

Der Echter Hausschwamm (lat. Serpula Lacrymans) gilt als holzzerstörender Pilz mit enormer Zerstörungskraft und als gefährlichster Holzzerstörer in Gebäuden überhaupt. Er ist für ca. 24 % (Quelle: Huckfeldt/Schmidt) aller pilzbedingten Gebäudeschäden verantwortlich.

Für den Laien wächst er lange Zeit unsichtbar in Hohlräumen, bevor an der Oberfläche die Fruchtkörper des Pilzes sichtbar werden. Neben Holz wächst er auch problemlos auf anderen organischen Materialien wie Papier, Stroh, Schilf, Spanplatten, Textilien, im wesentlichen ernährt er sich von Cellulose, dem Hauptbestandteil von Holz.

Anorganisches Material wie Mauerwerk oder Putz kann er problemlos über- und hinterwachsen bzw. durchdringen, weshalb er auch fälschlicherweise  als „Mauerschwamm“ bezeichnet wird.

Sein Wachstum ist an einige Bedingungen geknüpft:

·         Eine Holzfeuchtigkeit von Minimum 21 % (Kiefernsplintholz, Quelle: Huckfeldt/Schmidt) z.B. durch Leckagen, kapillstrem Feuchtetransport im Mauerwerk oder Kondensation an sog Wärmebrücken)

·         Bei Temperaturen zwischen 4 und 27 °C findet Zuwachs statt, das Temperaturoptimum liegt bei 20-23 °C.

Zugluft und Trockenheit mag er nicht, dabei kann der Pilz aber einige Jahre in trockenem Zustand überleben, um dann bei erneutem Vorliegen von Feuchtigkeit seine holzzerstörende Aktivität wieder aufzunehmen.

Der Sporenstaub ist rotbraun.

Gesundheitsgefährdend können die Schimmelpilze sein, die sich auf dem Fruchtkörper und später auch auf den Mycelien ausbreiten.

 

Meldepflicht?

In einigen Bundesländern ist der Echte Hausschwamm meldepflichtig (derzeit noch in  Sachsen und Thüringen).

Unabhängig von einer Meldepflicht steht ein Hausbesitzer aber lt. Gesetz (Landesbauordnungen) generell in der Verantwortung, wenn eine Gefährdung von Personen besteht.

Auf jeden Fall stellt der Befall einen schweren Baumangel im Sinne von § 463 BGB dar, der den Wert des Hauses nicht unerheblich mindert.

Wird der Befall verschwiegen und evt. nach dem Verkauf aufgedeckt, kann das unter Umständen zur Anfechtung des Verkaufs und zu z.T. hohen Schadensersatzklagen führen.

Das kann verhindert werden, indem ein Sachverständiger eingeschaltet wird, der den Befall und dessen erfolgreiche Beseitigung dokumentiert.

 

Bekämpfung:

Nachdem der Erreger eindeutig durch einen Sachkundigen identifiziert wurde, beginnt die eigentliche Bekämpfung. Diese muss zwingend durch ein sachkundiges  Fachunternehmen durchgeführt werden. Die DIN 68800-4 in Verbindung mit dem WTA-Merkblatt „Der Echte Hausschwamm“ gibt hierzu Sanierungsempfehlungen (weiterführende Literatur: Tobias Huckfeldt/Olaf Schmidt: „Hausfäule- und Bauholzpilze – Diagnose und Sanierung )

 

Weitere wichtige holzzerstörende Pilze neben dem Hausschwamm mit hohem Schadenspotenzial sind:

-         Der Braune Warzenschwamm (Coniophora puteana), Kellerschwamm

-         Der Ausgebreitete Hausporling (Donkioporia expansa), früher Eichenporling

-         Die Gruppe der Porenschwämme und Blättlinge (Antrodia ssp. Und Gloeophyllum ssp.)

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